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Aktuelle Hinweise

  • rechtundsteuern-mi
  • 10. Okt. 2021
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. März 2022

Günstige Aussichten für Personenhandelsgesellschaftenschaften - aber die Zeit wird knapp!!


Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandels- und Partnerschafts-gesellschaften


Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird ab dem Kalenderjahr 2022 eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt, die es Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesell-schaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) oder Partnerschaftsge-sellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. § 1a KStG n.F. ist die zentrale Norm für die Option zur Körperschaftsbesteuerung. Mit der Option wird die Gesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 KStG. Auch verfahrensrechtlich wird die Gesellschaft wie eine Kapitalgesell-schaft behandelt. Die Ausübung der Option ändert allerdings nichts daran, dass die Gesellschaft zivil-rechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft bleibt. Damit bleibt auch die Haftung der Gesellschafter unberührt.


erforderlicher Antrag


Den Antrag zur Körperschaftsbesteuerung muss die Personenhandels- oder Partner-schaftsgesellschaft beim für die gesonderte und einheitliche Erklärung zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option, also die Besteuerung als Kapitalgesellschaft, gelten soll. Das ist für das Kalenderjahr/ Wirtschaftsjahr 2022 der 30. November 2021. Da der Antrag die Besteuerung aller Gesellschafter betrifft, ist hierfür ein einstimmiger Gesellschafter-beschluss erforderlich. Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass für die Antrag-stellung eine Mehrheitsentscheidung ausreicht, so muss diese Mehrheit jedoch mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. Ein Einzelunternehmen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann die Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung nicht in Anspruch nehmen.


weitere Rechtsfolgen


Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung infolge der Option wird wie ein echter Formwechsel i.S.d. Umwandlungssteuergesetzes mit Möglichkeit zur steuerneutralen Buchwertfortführung behandelt. Hierzu müssen nach den allgemeinen Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes jedoch alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Dies gilt insbesondere auch für ggf. vorhandenes Sonderbe-triebsvermögen der Gesellschafter. Die Option führt – wie bei einer echten Um-wandlung – in entsprechenden Fällen auch zu einer Nachversteuerung des nach-versteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG. Der Gewinn einer optierenden Gesellschaft ist unabhängig davon, ob handels- und gesellschaftsrechtlich eine Buch-führungspflicht besteht, stets durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Damit verbunden ist ggfs. ein Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebs-vermögensvergleich mit all seinen Folgen. Mit der Option geht auch die Vergünstigung bei der Gewerbesteuer in Form des Freibetrages von 24.500,- € verloren. Wird vor bzw. nach der Optionsausübung innerhalb bestimmter Fristen Grundvermögen auf die bzw. von der Gesamthand übertragen, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen. Insbe-sondere Mitunternehmerschaften, bei denen Grundstücke zum Betriebs- oder auch zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen gehören, sollten deshalb die Folgen der Option zur Körperschaftsbesteuerung für diesen Fall - dann für den Beginn des Jahres 2023 - genau abwägen.










 
 
 

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